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Glossar
- Außendienststelle
- Örtlicher Sitzungstag
- Behandlungsbescheinigung
- Zettel den der Pflegeleistende (zB. Arzt,
Kinesist, Zahnarzt, ...) dem Patienten gibt und auf dem die geleistete Pflege
erwähnt ist. Mit dieser Bescheinigung erhält der Patient bei seinem
Versicherungsträger einen bestimmten Betrag zurück.
- B.E.K.
- Begünstigte der erhöhten Kostenbeteiligung.
- Berechtigte(r)
- Jeder
der Anrecht auf die Erstattung der Gesundheitspflege hat; jeder der gesetzlich
versichert ist (sowohl Personen zu Lasten als Titulare).
- Berechtigter (=Titular)
- Person die ein eigenes Mitgliedbuch bei
einem Versicherungsträger (Krankenkasse oder HKIV) hat und folglich im
eigenen Namen Anspruch hat auf Gesundheitspflege und Entschädigungen; der
Berechtigte öffnet das Recht auf Gesundheitspflege für die Personen zu
seinen Lasten (PZL).
- Chronisch Kranke
- Langzeitkranke die auf Grund bestimmter Kriterien besondere Bedingungen in
Sachen Gesundheitspflege genießen.
- Drittzahlersystem
- Zahlungsweise wobei die Kosten dem Leistungserbringer oder der Einrichtung
sofort von der Krankenkasse gezahlt werden.
- Geldleistung
- Ersatzeinkommen das dem kranken Arbeitnehmer oder der
Frau in Mutterschaftsurlaub ausgezahlt wird; Sterbegeld.
- Generisches Arzneimittel
- Ein Arzneimittel das den gleichen therapeutischen Wert hat wie die
entsprechende pharmazeutische Spezialität (Markenarzneimittel), aber
billiger ist; es wird nach Ablauf des Patents des Originalarzneimittels
vermarktet.
- Gesetzliche Lohnfortzahlung
- Lohn den der Arbeitgeber einem Kranken
während der ersten Krankheitsperiode auszahlt; diese Periode ist
verschieden für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Lehrkräfte.
- HKIV
- Hilfskasse für
Kranken- und Invalidenversicherung.
- Invalidität
- Ab dem zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit (siehe auch primäre Arbeitsunfähigkeit).
- Konventionierte Ärzte
- Ärzte die einen Vertrag mit den Krankenkassen
unterschrieben haben über feste Preise der ärztlichen Leistungen; diese
Ärzte müssen sich an diese Preise halten.
- Krankenkasse
- Definiert im Gesetz vom 6. August 1990 bezüglich
der Krankenkassen; sie setzt sich für die Gesundheit ihrer Mitglieder ein indem
sie die Erstattung der Gesundheitspflege übernimmt sowie die Zahlung
der Entschädigungen im Falle von Invalidität, Krankheit und Mutterschaft.
Es gibt in Belgien 5 Krankenkassen:
- Landesbund der christlichen Krankenkassen
- Landesbund der neutralen Krankenkassen
- Landesbund der sozialistischen Krankenkassen
- Landesbund der liberalen Krankenkassen
- Landesbund der freien Krankenkassen
Es gibt noch zwei öffentliche Einrichtungen die die gleiche Rolle erfüllen
wie die Krankenkassen: die Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung und die Kasse zur Gesundsheitspflege der N.G.B.E. (SNCB).
- Leistungserbringer
- Bezeichnung für alle Professionellen oder
Einrichtungen die Gesundheitspflege erteilen (zB. Hausärzte, Spezialisten,
Zahnärzte, Kinesisten, Krankenhäuser, Erholungsheime, ...)
- LIKIV
- Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.
- Nomenklatur
- Verzeichnis aller
Gesundheitsleistungen die für Erstattung durch die Krankenpflichtversicherung in
Betracht kommen, mit Regeln bezüglich der Zahlung.
- ÖSHZ
- Öffentliches Sozialhilfezentrum.
- Pharmazeutische Spezialitäten
- Industriell bereitete Arzneimittel.
- Primäre Arbeitsunfähigkeit
- Das erste Jahr in dem jemand krank ist und
eine Geldleistung seitens der Krankenkasse erhält.
- PZL
- Person zu Lasten;
Person die kein eigenes Mitgliedsbuch eines Versicherungsträgers hat, aber im
Mitgliedsbuch eines Berechtigten (Titular) eingetragen ist (z.B. ein Kind, ein Elternteil,
ein Ehepartner...). Durch diesen Berechtigten kann die PZL die
Krankenpflichtversicherung beanspruchen.
- Regionaldienst
- Die Hilfskasse zählt 10 Regionaldienste (in Antwerpen, Brüssel, Brügge, Gent, Mons,
Lüttich, Hasselt, Luxemburg, Namur und Eupen).
- Selbstbeteiligung/Eigenanteil
- Teil des
Vertragtarifs der nicht erstattet wird und den sie also selber zahlen müssen.
Wenn ein Leistungserbringer weniger anrechnet als der Vertragstarif, kommt nur
die wirklich bezahlte Selbstbeteiligung für den pauschalen Freibetrag in
Betracht.
- SIS
- Soziales InformationsSystem; auf der SIS-Karte stehen alle persönlichen Daten
bezüglich der Sozialversicherung.
- Vertragstarif
- Honorar
das von einem Kassenarzt angewendet wird. Manche Pflegeleistende sind nicht
konventioniert oder nur teilweise. Sie können mehr anrechnen als der
Vertragstarif.
- VIPO
- Witwen und Witwer, Invalide, Rentner und Waisen; (unter anderem) VIPOs haben Anrecht auf eine erhöhte Kostenbeteiligung.
- Wechsel des Versicherungsträgers
- Den
Versicherungsträger (Krankenkasse) wechseln; wer wenigstens seit einem Jahr
Mitglied einer Krankenkasse (oder der Hilfskasse) ist, kann einen Wechsel
beantragen. Die Wechsel finden am 1. Januar, April, Juli oder Oktober
statt; aus praktischen Gründen müssen sie jedoch einen Monat im voraus beantragt
werden.
- Zentrale Datenbank der Sozialen Sicherheit
- Diese öffentliche Einrichtung organisiert die elektronische Übertragung von
Daten zwischen den verschiedenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit.
- Zuschlag
- Teil des Honorars, der den
Vertragstarif überschreitet und der immer zu Ihren Lasten ist.
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